Präambel
Ziel des unten genannten Vereins ist die Bildung eines breiten Förderkreises von Privatpersonen, Institutionen, Firmen etc. zur Unterstützung der unten aufgelisteten Zwecke.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Eurythmie an der Alanus Hochschule e.V. . Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Alfter: Johannishof, Lohhecke, 53347 Alfter
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Eurythmie und anderer mit ihr verbundener Bewegungs- und Kunstformen, sowie der Musik an der Alanus Hochschule Alfter.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
• Förderung des Lehrbetriebs im Bereich Eurythmie und Musik an der Alanus Hochschule
• Förderung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten und Publikationen zur Eurythmie und anderer mit ihr verbundener Bewegungs- und Kunstformen, sowie der Musik
• Förderung von erziehungswissenschaftlichen, kunstpädagogischen, kunsttherapeutischen (Heileurythmie) und kulturpädagogischen Lehr-, Entwicklungs- und Forschungsprojekten zur Eurythmie
• Förderung von künstlerischen Projekten, die den sozialen und gesellschaftlichen Bezug von Eurythmie focussieren.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er kann Mitgliedsbeiträge und Spendengelder einnehmen und ausgeben.
Es darf nur über real vorhandene finanzielle Mittel verfügt werden.
Der Verein macht keine Schulden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.
§ 3 Mitglieder
1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern.
Die Gründungsmitglieder sind die ersten ordentlichen Mitglieder.
b) fördernden Mitgliedern
2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer vom amtierenden Vorstand dazu eingeladen wird oder um Aufnahme bittet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen
3) Förderndes Mitglied kann werden, wer seinen Beitritt erklärt.
§ 4 Mitgliedschaftsrechte
1) Ordentliche Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte. Sie sind stimmberechtigt.
2) Die ordentlichen Mitglieder wachen insbesondere über die ordnungsgemäße Mittelverwendung.
3) Alle Mitglieder werden zur Teilnahme am Leben und den Veranstaltungen des Fachbereiches Eurythmie der Alanus Hochschule eingeladen.
4) Die Fördermitglieder werden zu den Mitgliedsversammlungen eingeladen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben aber das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die ordentliche und die Fördermitgliedschaft enden
a) mit dem Tod
b) durch freiwilliges Ausscheiden
c) durch Ausschluss
2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn die ordentlichen Mitglieder alle schriftlich zustimmen.
3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen.
4) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
5) Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt.
6) Auf Verlangen einer Minderheit der Mitglieder (30 %) ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Es gelten die Formvorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
7) Über einen Jahresbeitrag für die Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und zu Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehntel der von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder zugegen ist.
5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 höchstens 5 Mitgliedern. Er kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführer wählen. Die Tätigkeit des Vorstands darf vergütet werden. Über die Vergütung entscheidet die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt höchstens fünf Jahre.
2) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
3) Die Mitgliederversammlung wählt zur Gründung, und dann spätestens nach Ablauf der Amtszeit oder bei Bedarf auf Vorschlag des amtierenden Vorstands neue Vorstandsmitglieder. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
4) Der Vorstand beschließt in einmal im Jahr stattfindender Sitzung. Zusätzliche Sitzungen sind möglich. Auch schriftlich können Beschlüsse – dann jedoch nur einstimmig – gefasst werden. Der Vorstand beschließt einmütig.
5) Zur Tätigung von Geschäften für den Verein sind stets 2 Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen mit entsprechender Zweckbestimmung für die Entwicklung der Eurythmie in NRW, oder der Alanus Hochschule gGmbH in Alfter zuzuwenden.